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Eidgenössische Zollverwaltung EZV Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

 

Zollveranlagung von Übersiedlungsgut

 

Artikel 14 der Zollverordnung (SR 631.01)


1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.


2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.


3 Als Übersiedlungsgut gelten:
a. Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind;
b. Haushaltsvorräte und Tabakwaren in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke:
1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent; höchstens 200 Liter, und
2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens 12 Liter.


4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt.
5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.
Verfahren und Hinweise


1. Der Antrag auf Abgabenbefreiung ist anlässlich der Einfuhr im Formular „Erklärung/Veranlagungsantrag für Übersiedlungsgut“ (Abschnitt 2 und 3) zu stellen.


2. Mit diesem Formular sind der Zollstelle vorzulegen:


a) ein Verzeichnis der einzuführenden Waren; Waren, die als Nachsendungen eingeführt werden, sind auf einem separaten Verzeichnis anzumelden. Waren, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am Schluss des Verzeichnisses als “zu veranlagende Waren” aufzuführen;
b) das schweizerische Aufenthaltspapier, ausgenommen Zuziehende aus den 25 ersten EU-Staaten sowie aus den EFTA-Staaten;
c) der ausländische amtliche Zulassungsschein für Beförderungsmittel;
d) der Nachweis über den Erwerb oder die Miete eines Hauses oder einer Wohnung.
Die Zollstelle kann weitere Belege wie Arbeitsvertrag, Abmeldebestätigung im Abgangsland/Anmeldebestätigung der Wohnortsgemeinde usw. zur Überprüfung des Anrechts auf Abgabenbefreiung verlangen.


3. Personen, die bei der Zollveranlagung nicht anwesend sind, übergeben das Formular „Erklärung/Veranlagungsantrag für Übersiedlungsgut” und die Belege nach Ziffer 2 dem Beauftragten zuhanden der Zollstelle.


4. Das Übersiedlungsgut muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung eingeführt werden, d.h. spätestens innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Wohnsitzverlegung.


5. Nachsendungen sind der Zollstelle grundsätzlich bei der ersten Einfuhr anzumelden, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Wohnsitzverlegung. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, kann die Abgabenbefreiung nach Wegfall des Hindernisses noch gewährt werden (innerhalb von 3 Monaten).


6. Die Veranlagung von Übersiedlungsgut ist zeitlich beschränkt; sie wird nur an Werktagen während der für die Veranlagung von Handelswaren festgesetzten Zollstunden vorgenommen.


7. Gegenstände zur Ausstattung von Zweitwohnungen sind dem Übersiedlungsgut gleichgestellt. Davon ausgenommen sind jedoch Fahrzeuge und Tiere.


8. Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote, insbesondere wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheits-, tierseuchen- und sicherheitspolizeilicher Art, ferner Massnahmen bezüglich Pflanzen- und Artenschutz usw. sind vorbehalten.


9. Hat die Zollstelle Zweifel am Anrecht auf Abgabenbefreiung, so kann sie das Übersiedlungsgut provisorisch veranlagen; die Einfuhrabgaben sind dabei sicherzustellen und die fehlenden Nachweise sind der Zollstelle innerhalb der festgesetzten Frist vorzulegen.

 

10. Wer die Abgabenbefreiung erwirkt, ohne dass hiezu die Voraussetzungen zutreffen, macht sich einer Widerhandlung schuldig.

 

11. Die Verwendung eines durch Fotokopie, Fax oder im Internet erhaltenen Formulars „Erklärung/Veranlagungsantrag für Übersiedlungsgut“ ist gestattet, sofern dieses mit Originalunterschrift versehen ist und der Zollstelle im Doppel vorgelegt wird.


 Information und Formular Download